Antibiogramm

Antibiotika-Einsatz ab 1.3.2018

Die Neufassung der in Deutschland gültigen Tierärztlichen Hausapothekenverordnung (TÄHAV)  beinhaltet auch neue Regeln zum Antibiotikaeinsatz in der Tiermedizin. Doch leider führt dies im Moment noch zu sehr viel Verwirrung, nicht nur bei den Tierhaltern, sondern eben auch bei den Tierärzten.

Sinn und Zweck der ganzen Neufassung ist, Antibiotika-Resistenzen zu minimieren und einen zielgenaueren Einsatz von Antibiotika zu erreichen, und zwar vor allem bei Nutztieren! Daher wird in der TÄHAV auch deutlich zwischen Einzel- (z.B. Hund, Katze) und Gruppentierhaltung (Huhn, Pute, Rind, Schwein) unterschieden.

Unsere Hunde fallen hierbei daher nur unter die Bestimmungen für Kleintiere in Einzelhaltung.

 

Antibiogrammpflicht nach § 12c der TÄHAV

Bei Einzeltierbehandlungen (hier Hund) muss ein Antibiogramm nur erstellt werden, bei:

    • der Anwendung eines für diese Tierart nicht zugelassenen Antibiotikums    > oder
    • der Anwendung eines für die Humanmedizin als kritisch geltenden Antibiotikums (Cephalosporine 3./4. Generation und Fluorchinolone, siehe auch Umwidmungsverbot nach §12b), außer dem TA lägen bereits aufgrund Bestandsbetreuung aussagekräftige und repräsentative Kenntnisse zur Resistenzlage vor, die den Einsatz dieser Arzneimittel rechtfertigen.

 

Ausnahme davon: Ein Antibiogramm muss allerdings nicht erstellt werden, wenn

  • die Probennahme die Gesundheit des Hundes zusätzlich beeinträchtigen könnte (Anm.: er z.B. dafür sediert werden müsste)   > oder
  • keine geeignete Methode zur Bestimmung der Empfindlichkeit des Erregers verfügbar ist. Dies ist z.B. der Fall beim Einsatz von Doxycyclin gegen z.B. Rickettsien.

Das Antibiogramm soll dabei für den Tierarzt nur zur Absicherung der tierärztlichen Diagnose dienen. Es bleibt die tierärztliche Therapiefreiheit in der Interpretation der Befunde jedoch erhalten.  Bedeutet:  Das Antibiogramm ist zwar unter bestimmten Bedingungen Pflicht, aber was der Tierarzt daraus macht, unterliegt weiterhin seiner eigenen Entscheidung.
Und selbstverständlich kann er weiterhin im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit des Tieres bereits vor dem Vorliegen der Resultate mit einer antibiotischen Therapie beginnen, wenn es sinnvoll erscheint.

 

Umwidmungsverbot nach §12b der TÄHAV

Unter Umwidmung (Therapienotstand) versteht man die Verwendung eines Arzneimittels, welches zwar für die Humanmedizin oder für eine andere Tierart oder Indikation zugelassen ist, aber eben nicht für den Hund.

Für die folgenden Antibiotika, die für die Humanmedizin als kritisch gelten, wurde nun ein Umwidmungsverbot erlassen:

    • Fluorchinolone (Wirkstoffe Enrofloxacin, Marbofloxacin, Orbifloxacin, Pradofloxacin)
    • Cephalosporine der 3./4. Generation (Wirkstoff Cefovecin)

Bedeutet, dass diese Antibiotika nur dann angewendet werden dürfen, wenn sie für den Hund zugelassen sind.
Da Antibiotika wie z.B. Baytril® (Wirkstoff Enrofloxacin), Marbocyl® + Aurizon® Ohrentropfen (Marbofloxacin), Posatex® Ohrentropfen (Orbifloxacin) und Convenia® (Cefovecin) für den Hund zugelassen sind, erfordert der Einsatz also keine Umwidmung, und ist daher weiterhin möglich. Sie fallen aber wie oben beschrieben unter die Antibiogrammpflicht.

Ich werde mich bemühen, in Folge eine Liste der Antibiotika zu erstellen, die weiterhin ohne Pflicht zur Erstellung eines Antibiogramms verordnet werden dürfen.


Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung Änderungen 21.8.2018

Bildnachweis: eigenes Werk